Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungs-/ Kontraktorenleistungen der Iskander Business Partner AG (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt)

 

Stand: 01.06.2023

§ 1 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist in der Bestimmung des Arbeitsortes und der Arbeitszeit sowohl hinsichtlich seiner eigenen Leistung als auch derjenigen der von ihm eingesetzten Personen frei. Er hat bei der Bestimmung des Ortes und der Zeit der Leistungserbringung jedoch den Erfordernissen des jeweiligen Projektes Rechnung zu tragen und eine vertragsgemässe Leistungserbringung zu gewährleisten. Die Tätigkeit des Auftragnehmers erfolgt insoweit selbstständig und unabhängig von der Tätigkeit des Auftraggebers.
(2) Der Auftragnehmer wird sicherstellen, dass die von ihm zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eingesetzten Personen, die zur Realisierung der in den einzelnen Angeboten spezifizierten Projekte erforderlichen Qualifikationen aufweisen.
(3) Der Auftragnehmer wird selbstständig und auf eigene Kosten, die zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten erforderlichen Fort- und Weiterbildungsmassnahmen der von ihm eingesetzten Personen durchführen.
(4) Der Auftragnehmer benennt im Angebot einen Projektverantwortlichen, der für alle das Projekt betreffenden Fragen allein verantwortlicher Ansprechpartner ist.
(5) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er oder von ihm eingesetzte Personen bei Beendigung eines (Teil-)Projektes bzw. dieser Rahmenvereinbarung die Ergebnisse seiner Tätigkeit und die im Rahmen dieses Vertrages gewonnenen Erkenntnisse sowie den Stand des von ihm bearbeiteten Projektes dokumentiert und auf Anforderung unverzüglich dem Auftraggeber übergibt (Know-how-Transfer).
(6) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen im Besitz sämtlicher zur Ausübung der Auftraggeber geschuldeten Leistungen notwendigen Erlaubnisse/Genehmigungen (z. B. Aufenthaltsbewilligungen / Arbeitsgenehmigungen, soweit erforderlich) befinden. Für den Fall, dass sich im Laufe der Leistungserbringung herausstellt, dass eine solche Erlaubnis/Genehmigung bei einer oder mehreren vom Auftragnehmer eingesetzten Personen nicht vorliegt, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, alle durch die fehlende Erlaubnis/Genehmigung einer eingesetzten Person entstehenden Mehrkosten zu tragen und auf eigene Kosten personell gleichwertigen Ersatz zu beschaffen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Erlaubnisse/Genehmigungen für die im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzten (z. B. ausländischen) Personen dem Auftraggeber nach Aufforderung in Kopie zur Verfügung zu stellen.

§ 2 Vergütung und Rechnungsstellung
(1) Bei Time & Material Verträgen gelten 8 Stunden als Arbeitstag. Bei Werkverträgen gilt der entsprechend festgesetzte Preis.
(2) Soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist, sind mit der vorstehenden Vergütung gegebenenfalls anfallende interne Verwaltungskosten des Auftragnehmers und sonstige Aufwendungen zur Vertragserfüllung abgegolten.

Die Kosten für die An- und Abreise zum/vom Projektort sowie für den Aufenthalt des Auftragnehmers und der von ihm eingesetzten Personen am Projektort werden entsprechend der im Angebot genannten Bedingungen gesondert vergütet oder inkludiert. Hierunter fallen Kosten für Hotels, sowie Anreisekosten zum Projektstandort. Es wird hierbei von einer Bereitstellung eines Arbeitsplatzes durch den Auftraggeber ausgegangen (Telefon (inkl. Telekommunikationskosten), Schreibtisch, Drucker, Internetzugang).
(3) Gesondert angeforderte Reisekosten sowie Übernachtungskosten (z. B. Fahrten zu Lieferanten, Kunden, etc.) für die zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen werden vom Auftraggeber erstattet, wenn sie vorab vom Auftraggeber genehmigt worden sind. Die Erstattung erfolgt nur gegen Beleg. Die Erstattung erfolgt maximal in folgendem Umfang:
– Kosten für Bahnreisen in der 1. Klasse
– Flugkosten Economy für Europa, sonst Business
– Fahrtkosten mit dem eigenen PKW mit CHF 0,70 pro gefahrenen Kilometer
– eventuell anfallende Übernachtungskosten gegen Nachweis
(4) Die Rechnungsstellung erfolgt nach Leistungsbeendigung bzw. monatlich unter Ausweisung der etwaigen gesetzlichen Mehrwertsteuer an die in der Bestellung angegebene Adresse. Die Überweisung des Betrages erfolgt nach Eingang der Rechnung bei Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, Abrechnungsnachweise vom Auftragnehmer zu fordern, aus denen sich die Grundlage für den in Rechnung gestellten Preis ergibt (z. B. Einsatznachweise, Belege in Kopie). Hierzu wird der Auftragnehmer monatlich Einsatznachweise zur Unterschrift vorlegen.
(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, soweit gesetzlich vorgeschrieben, seine Vergütung zu versteuern, ggf. Sozialabgaben für die von ihm eingesetzten Personen zu entrichten und anderen derartigen Verpflichtungen nachzukommen. Soweit er diesen Verpflichtungen nicht nachkommt und der Auftraggeber deshalb in Anspruch genommen werden sollte, ist der Auftragnehmer zum Ersatz des entstandenen Schadens des Auftraggebers verpflichtet.
(7) Vom Auftraggeber ausdrücklich angefragte Tätigkeiten am Wochenende, Feiertagen oder zwischen 22:00 und 6:00 Uhr werden mit 35 % Aufschlag auf das vereinbarte Honorar berechnet.
(8) Iskander Business Partner ist berechtigt, bei Verlängerungen von Projektaufträgen sowie in laufenden Projekten den abgerechneten Stundensatz der eingesetzten Berater einmal jährlich an sich verändernde Beschaffungskosten oder die Inflationsrate anzupassen. Dies wird dem Auftraggeber vor Inkrafttreten mit einem Vorlauf von mindestens 6 Wochen in Textform mitgeteilt.
(9) Iskander Business Partner ist berechtigt, für Honorare im Modell „Personalverleih“ eine Pauschale von CHF 100 je angefangenem Beratertag zur Deckung administrativer Zusatzaufwände zu erheben. Die Pauschale wird monatlich mit der regulären Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

§ 3 Haftung und Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer wird die ihm obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfüllen.
(2) Die Haftung der Parteien ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Schaden beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Im Übrigen ist ein Anspruch auf Schadensersatz der Höhe nach auf das Doppelte des Honorarvolumens des zugrunde liegenden Einzelvertrages begrenzt, jedoch max. CHF 200‘000.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Durchführung und Abwicklung des Auftrages das Arbeitsgesetz, die massgeblichen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, andere Arbeitsschutzvorschriften und einschlägige Bestimmungen sowie im Übrigen allgemein anerkannte sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln zu beachten. Der Auftraggeber übernimmt keinerlei Haftung für Körperverletzungen oder Sachschäden, die der Auftragnehmer oder die von ihm eingesetzten Personen in Ausübung ihrer mit diesem Vertrag vereinbarten Tätigkeit erleiden oder Dritten zufügen und deshalb in Anspruch genommen werden, sofern der Auftragnehmer, die ihm zugänglich gemachten Sicherheitsvorschriften nicht beachtet.
Es ist Sache des Auftragnehmers, entsprechende Haftpflichtversicherungen – ggf. auch für die von ihm beauftragten Personen – abzuschliessen und etwa vorgeschriebene Schutzkleidung und -ausrüstung auf eigene Kosten zu beschaffen und vorschriftsmässig zu benutzen.
(4) Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, im Besitz aller zur Erbringung seiner Dienste erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen zu sein. Er stellt den Auftraggeber von allen Forderungen Dritter bzw. dem Auftraggeber entstehenden Schäden frei, die im Einzelfall aufgrund des Fehlens einer dieser Erlaubnisse/Genehmigungen beim Auftraggeber entstehen sollten.

 § 4 Eigentums- und urheberrechtliche Nutzungsrechte, Zugriffsrechte
(1) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die Nutzungsrechte an allen vom Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages erstellten Leistungen. Die Übertragung der Nutzungsrechte ist zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder sonstigen Weise unbeschränkt. Sie schliesst das Recht zur Änderung, zur Vervielfältigung und zur Weiterübertragung an Dritte ein.
(2) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass sämtliche Leistungen, welche der Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrages erhält, nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind und der Auftraggeber, auch insoweit Leistungen Dritter betroffen sind, die vorstehende ausschliessliche unbeschränkte und freie Rechtsposition erhält. Sollte in besonderen Fällen diese Freistellung nicht möglich sein, ist der Auftraggeber hiervon rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung zu informieren.
(3) Die vorstehenden Rechtsübertragungen bzw. Gewährleistungen sind mit der in § 2 geregelten Vergütung abgegolten.
(4) Alle Unterlagen sowie alle sonstigen verkörperten Arbeiten, die der Auftragnehmer auf der Grundlage dieses Vertrages entsprechend der als Anlage diesem Vertrag beigefügten Aufgabenbeschreibung erstellt hat, wird dieser sicher und in einer Weise archivieren, dass der Auftraggeber auf dieses Material zurückgreifen kann. Das gilt auch für gespeicherte Daten, die mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.

§ 5 Wettbewerbsrelevanz, Geheimhaltung
(1) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Personen während der Gültigkeit des Einzelprojektvertrages nicht in einem Interessenskonflikt mit dem Auftraggeber gelangen.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich während des Auftrags, über alle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erworbene Informationen über geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten der Auftraggeber strengstes Stillschweigen zu bewahren.
Er darf diese Informationen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Auftraggeber und nur insoweit, als dies zur Vertragserfüllung notwendig ist, zugänglich machen.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nur soweit und so lange, bis die genannten Informationen und Unterlagen ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei nachgewiesenermassen allgemein bekannt sind oder Dritten berechtigt ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht wurden.
Soweit dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit diesem Vertrag Daten bekannt werden, die nach dem Fernmeldegesetz oder den gültigen Datenschutzvorschriften (insbes. DSG und VDSG) der Geheimhaltung unterliegen, hat er die dort geregelten Geheimhaltungsvorschriften zu beachten, insbesondere hat der Auftragnehmer seine Mitarbeitenden entsprechend zu instruieren.
Der Auftragnehmer hat die zur Geheimhaltung erforderlichen Vorkehrungen in seiner Betriebssphäre auf seine Kosten zu treffen.
Der Auftragnehmer darf auf die Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber auf seiner Homepage/Internetauftritt und in seiner Firmenpräsentation hinweisen.
(3) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffern 1 und 2 zahlt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von CHF 2‘500.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit ausgehändigten Geschäfts- und Betriebsunterlagen nach Beendigung dieses Vertrages auf Aufforderung an den Auftraggeber auszuhändigen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, es sei denn gesetzliche Bestimmungen erfordern dies.

 § 6 Rechte an Arbeitsmitteln
(1) Sollte der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Erbringung der Leistung die Nutzung von Methoden einräumen oder Produkte, Werkzeuge oder sonstige Hilfsmittel während der Vertragslaufzeit zur Verfügung stellen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die überlassenen Mittel und/oder die damit zur Verfügung gestellten Dokumentationen nicht zu verändern, zu entfernen, zu kopieren oder zu transferieren, noch an Dritte weiterzugeben oder Dritten davon Kenntnis zu geben. Sämtliche Rechte an den zur Verfügung gestellten Mitteln und Dokumentationen verbleiben jederzeit ausschliesslich beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen, spätestens nach Aufforderung bei Beendigung dieses Vertrages die vom Auftraggeber überlassenen Produkte, Werkzeuge oder sonstige Hilfsmittel an den Auftraggeber zurückzugeben.

§ 7 Übernahme von Beratern
Wenn der Auftraggeber einen ehemals vom Auftragnehmer bereitgestellten oder vorgestellten Berater
a) in eine Festanstellung übernehmen oder
b) über einen anderen Dienstleister einkaufen oder
c) selbst als Berater direkt kontaktieren möchte, muss der Auftraggeber an den Auftragnehmer innerhalb von 28 Tagen nach Beginn des Einsatzes eine Gebühr in Höhe von 6 Monatsgehältern bei festangestellten Beratern, bzw. 30 Tagessätze bei Freelancern, des bisherigen oder angebotenen Beratersatzes (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zahlen.

Der Betrag entfällt, wenn
a) die Vorstellung des Beraters oder der letzte Projekteinsatztag des Beraters mehr als 9 Monate zurückliegt oder
b) eine Beauftragungszeit des Beraters von 18 Monaten überschritten wurde

§ 8 Gültigkeitsdauer und Beendigung
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Einzelauftrag in Kraft und gilt auf unbestimmte Dauer.
(2) Jede Partei kann diese Vereinbarung bzw. die Einzelprojektverträge schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
(3) Bei Terminverzögerung bzw. Schlechtleistung des Auftragnehmers gelten in Bezug auf den Einzelvertrag die gesetzlichen Regelungen.
(4) Jede Partei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
a) eine Verletzung der in § 5 enthaltenen Verpflichtungen des Auftragnehmers bzw. der für die Vertragsdurchführung von diesem eingesetzte Personen
b) die andere Partei verletzt eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages oder gerät in Verzug und leitet, trotz schriftlicher Mahnung, innerhalb einer Woche nach Zugang der Mahnung geeignete Massnahmen nicht ein, um die Vertragsverletzung unverzüglich zu beheben.
c) die Zahlungseinstellung durch die andere Partei oder Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch die andere Partei.
(5) Bis zur Wirksamkeit der Kündigung besteht die Pflicht zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten. Gegebenenfalls über die Vertragslaufzeit hinausgehende Verpflichtungen, insbesondere bzgl. des Datenschutzes, der Übernahme von Beratern und der Geheimhaltung, bleiben davon unberührt.

§ 9 Allgemeines
(1) Der Projektort ist der im Einzelauftrag vorgesehene Ort.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke vereinbaren die Vertragspartner eine rechtlich zulässige Regelung, die soweit möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.
(3) Beide Parteien können diesen Vertrag oder einzelne Rechte daraus an Unternehmen, zu denen die Parteien eine gesellschaftsrechtliche Beziehung haben, übertragen. Beide Parteien werden sicherstellen, dass der Übernehmer diesen Vertrag einhält. Im Übrigen bedarf eine Abtretung von Rechten oder eine Übertragung von Pflichten aus diesem Vertrag der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Parteien. Keine Vertragspartei wird diese Zustimmung unbillig verweigern. Der Auftragnehmer plant eine Umfirmierung zu Iskander Business Partner, der der Auftraggeber in jedem Fall zustimmt.
(4) Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und sollten in einem konkreten Einzelangebot festgehalten werden.
(5) Alle genannten Zahlungsbeträge verstehen sich zuzüglich etwaiger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(6) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung seiner steuerlichen Obliegenheiten selbst verantwortlich. Soweit er in seinen Rechnungen Mehrwertsteuer auszuweisen hat, kümmert er sich selbstständig um deren Erklärung und Abführung an die Steuerbehörden.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden Daten werden vom Auftraggeber gemäss dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) gespeichert und verarbeitet. Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterstehen schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Zürich.